Beitragssatzstabilisierungsgesetz: ZVA sieht Auskunftsanspruch weiterhin kritisch

Das neu beschlossene Beitragssatzstabilisierungsgesetz bringt für die Augenoptik mehrere relevante Neuregelungen mit sich, die der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) kritisch bewertet. Im Mittelpunkt steht der erweiterte Auskunftsanspruch des GKV-Spitzenverbandes.

Für die Augenoptik und anderen Gesundheitshandwerke ist die Neuregelung des § 36 SGB besonders weitreichend. Sie räumt dem GKV-Spitzenverband zur Erarbeitung und Kalkulation von Festbeträgen einen umfassenderen Auskunftsanspruch gegenüber Herstellern, Leistungserbringern und deren Verbänden ein.

Umfangreiche Auskunftspflichten der Augenoptikbetriebe bleiben problematisch
Zu den verpflichtenden Auskünften zählen unter anderem Umsatz- und Absatzzahlen, Kalkulationszuschläge, Stundenverrechnungssätze und Arbeitszeiten sowie Hersteller- und Leistungserbringerabgabepreise einschließlich gewährter Rabatte. Darüber hinaus kann der GKV-Spitzenverband weitere Kosten- und Strukturdaten verlangen, sofern diese seiner Meinung nach für eine sachgerechte Festbetragsberechnung erforderlich sind.
Aus Sicht des ZVA betreffen diese Vorgaben zentrale betriebliche Informationen. Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens hatte der Verband deshalb gemeinsam mit den weiteren Verbänden der Gesundheitshandwerke erhebliche Bedenken geäußert, insbesondere mit Blick auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

Verband lässt Auskunftsanspruch rechtlich prüfen
ZVA-Präsident Kai Jaeger erklärt: „Durch unseren gemeinsamen Einsatz im Vorfeld des Gesetzesbeschlusses ist es uns gelungen, den ursprünglich sehr weitreichenden Auskunftsanspruch an wichtigen Stellen abzufedern. Dass der Katalog der herauszugebenen Daten nun abschließend formuliert ist, ist eine deutliche Verbesserung. Dennoch bleiben aus unserer Sicht erhebliche Fragen offen. Aus diesem Grund lassen wir gemeinsam mit den anderen Verbänden der Gesundheitshandwerke prüfen, ob der Auskunftsanspruch in dieser Form verfassungsrechtlich Bestand haben kann. Mit der Klärung dieser Frage  haben wir einen renommierten Sozialrechtsexperten beauftragt.“

Entscheidend wird nun sein, wie die Regelung in der Praxis angewendet wird und ob die vorgesehenen Schutzmechanismen verhindern, dass sensible betriebliche Informationen über das für die Festbetragsfestsetzung erforderliche Maß hinaus offengelegt werden müssen.

 

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