Optometrist ist in Deutschland grundsätzlich keine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung – anders als bei Rechtsanwälten oder Ärzten. Im Prinzip kann sich also jeder Optometrist nennen. Hierfür muss er theoretisch nicht einmal die Gesellenprüfung im Augenoptiker-Handwerk bestanden haben. Dem Optometristen ergeht es insofern nicht anders als Moderatoren, Schmuckdesignern, Gutachtern oder Journalisten. Aber: Das Wettbewerbsrecht schränkt den Missbrauch der Verwendung der Berufsbezeichnung Optometrist effektiv ein. So ist es nach § 5 UWG unzulässig, über wesentliche Merkmale seiner Dienstleistungen, seiner Person oder seines Unternehmens zu täuschen. Dies bedeutet nichts anderes als: „Wo Optometrist draufsteht, muss auch Optometrist drin sein!“
Jeder, der im Geschäftsverkehr als Optometrist auftritt, muss daher besondere Qualifikationen in der Optometrie vorweisen. Gerichtlich entschieden ist, dass nur derjenige sich Optometrist nennen darf, der nachweislich über optometrische Kompetenzen verfügt, die deutlich über denen eines Augenoptikermeisters oder eines staatlich geprüften Augenoptikers liegen. Damit ist schon einmal klar, wer sich nicht als Optometrist bezeichnen darf.
All diejenigen Augenoptiker, die über den staatlich anerkannten Abschluss Optometrist/in (HWK) verfügen, dürfen sich demnach auch so bezeichnen. Abschlussprüfungen zur/zum Optometristen/Optometristin (ZVA) sind diesem Abschluss gleichgestellt. Absolventen der Hochschulen mit einem Abschluss Bachelor of Science bzw. Master of Science in Augenoptik/Optometrie verfügen ebenfalls über die erforderlichen Kenntnisse, um sich in Deutschland als Optometristen zu bezeichnen. Hinzu kommen Inhaber von einschlägigen Berufsabschlüssen aus dem Ausland, insbesondere mit anglo-amerikanischer Prägung.
Aber auch Augenoptikermeister mit anderen Fortbildungsnachweisen dürfen sich, ohne gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen, als Optometristen bezeichnen. Allerdings ist dann im Einzelfall die Werthaltigkeit der jeweiligen Fortbildung zu prüfen.
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