Sehtest für Berufskraftfahrer durch Augenoptiker

Der ZVA schlägt vor, durch eine Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) Augenoptikern die Berechtigung einzuräumen, den erweiterten Sehtest nach Anlage 6 Nr. 2.1 der FeV für Berufskraftfahrer durchzuführen und hat zum Abschlussbericht der Kommission Straßengüterverkehr vom 31. Juli 2024 eine Stellungnahme herausgegeben.

Führerscheinsehtest

Der ZVA schlägt vor, durch eine Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) Augenoptikern die Berechtigung einzuräumen, den erweiterten Sehtest nach Anlage 6 Nr. 2.1 der FeV für Berufskraftfahrer durchzuführen. Hieraus würden sich folgende Vorteile ergeben:

  • Berufskraftfahrer erhalten einen schnelleren und einfacheren Zugang zu dem für die Berufsausübung notwendigen Sehtest
  • Durch die Zulassung von Augenoptikern als weitere Anbieter von Sehtests für Berufskraftfahrer erhöht sich der Wettbewerb, so dass mit sinkenden Kosten für die Berufskraftfahrer zu rechnen ist
  • Der Sehtest ist keine originär ärztliche Tätigkeit
  • die Augenarztpraxen werden entlastet
  • Die seit vielen Jahrzehnten bewährte „Infrastruktur“ der Augenoptikbetriebe als amtlich anerkannte Sehteststellen nach § 67 Abs. 4 FeV einschließlich der Aufsicht durch die örtlich zuständigen Augenoptikerinnungen als Körperschaften des öffentlichen Rechts kann ohne weiteres genutzt werden. Zusätzlicher Verwaltungsaufwand für die Länder ist nicht zu erwarten.
  • Die fachliche Kompetenz der Augenoptiker als Angehörige eines streng reglementierten Gesundheitsberufes wird genutzt
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