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Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, das Anfang November 2025 vom Bundestag verabschiedet wurde, haben sich auch Änderungen im Zusammenhang mit dem Anschluss der Hilfsmittelerbringer (inklusive Augenoptiker) an die Telematikinfrastruktur (TI) ergeben. Dies betrifft z.B. den Wegfall des elektronischen Berufsausweises als Voraussetzung für einen Anschluss an die TI.
Diese Änderung dient dem Bürokratieabbau. Sie ist jedoch nicht nur positiv zu werten, denn ohne den elektronischen Berufsausweis werden die Hilfsmittelerbringer auch perspektivisch nicht die Möglichkeiten erhalten, auf die elektronische Patientenakte zuzugreifen. Dies ist jedoch zwingend erforderlich, um eine gute Versorgungsqualität gewährleisten zu können.
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ZVA: Herr Ameloh, der Bundestag hat im Oktober das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung der Pflege (BEEP) beschlossen. Welche Auswirkungen hat es auf die Augenoptik?
Ameloh: Das BEEP enthält – wie so häufig bei Gesetzgebungsverfahren – Regelungen, die mit dem eigentlichen Thema nur am Rande zu tun haben. Für die Augenoptik ergeben sich dabei zwei zentrale Änderungen: Erstens hat der Gesetzgeber den elektronischen Berufsausweis (eBA) für Gesundheitshandwerke gestrichen. Er sollte bislang Voraussetzung für die Anbindung der Betriebe an die Telematik-Infrastruktur (TI) sein. Künftig reicht allein die SMC-B, also die Betriebskarte, die die Lieferberechtigung kennzeichnet. Zweitens wurde die Frist zur TI-Anbindung vom 1. Januar 2026 auf den 1. Oktober 2027 verschoben.
Wie bewertet der Verband diese Entwicklungen?
Kurzfristig sind beide Entscheidungen sinnvoll. Der eBA wäre ausschließlich dafür genutzt worden, die SMC-B zu beantragen. Für diese minimale Funktion jährlich rund 100 Euro pro Betriebsstätte zu verlangen, ist angesichts des geringen Krankenkassenumsatzes der Betriebe nicht vertretbar. Zudem hätten Betriebe die unterschiedlichen Laufzeiten von eBA und SMC-B im Blick behalten müssen – beide sind fünf Jahre gültig, aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu erneuern. Auch die Verschiebung der Anbindungspflicht ist folgerichtig. Es ergibt wenig Sinn, den Betrieben eine TI-Anbindung bis Januar 2026 abzuverlangen, wenn der wichtigste Anwendungsfall – die elektronische Hilfsmittelverordnung – erst zum 1. Juli 2027 funktioniert.
Und wie beurteilen Sie die Regelungen mit Blick auf die kommenden Jahre?
Hier zeigt sich die Schattenseite des Gesetzes. Zwischen Anspruch und Wirklichkeit klafft eine Lücke. Ab 1. Juli 2027 dürfen Ärzte Hilfsmittelverordnungen nur noch elektronisch ausstellen – aber die Augenoptikbetriebe können sich erst drei Monate später an die TI anschließen. Was passiert in dieser Zeit? Sollen Kinder oder stark sehbeeinträchtigte Menschen ohne Versorgung bleiben?
Der Wegfall des eBA ist ebenfalls kein Gewinn. Denn ohne ihn bleibt uns der Zugriff auf die elektronische Patientenakte verwehrt. Dabei ist gerade dieser Zugriff entscheidend: Wir könnten Folgeversorgungen sauber dokumentieren oder medizinische Informationen einsehen, die für die Versorgung relevant sind. Fehlt dieser Zugang, kann die Digitalisierung ihr eigentliches Ziel – eine bessere, effizientere und günstigere Versorgung – nicht erreichen.
Muss der Gesetzgeber also noch einmal nachjustieren?
Unbedingt. In dieser Form ist das Gesetz nicht praxistauglich. Außerdem stellt sich für mich eine grundsätzliche Frage: Wie verlässlich ist Politik? Wir wurden gemeinsam mit den Handwerkskammern aufgefordert, Strukturen aufzubauen und Investitionen zu tätigen, damit die TI-Anbindung pünktlich zum 1. Januar starten kann. Und kurz vor dem Start werden die Bedingungen völlig verändert. So entsteht kein Vertrauen – weder in die Planung noch in die Umsetzungsfähigkeit der Politik.
