ZVA-REPORT PLUS

Ausgabe Feb. 2026

Brillen.de-Store ohne Meister: OVG für Betriebsuntersagung

In einem Eilverfahren hatte das Verwaltungsgericht des Saarlandes eine Untersagungsverfügung der Stadt Homburg (Saar) gegen eine nicht in die Handwerksrolle eingetragene Brillen.de-Filiale der Supervista AG bestätigt. Hintergrund war der Betrieb einer sogenannten Hybrid-Filiale mit Remote-Refraktion ohne vor Ort anwesenden Meister. Die Hintergründe der Entscheidung und wieso die Urteilsbegründung der Rechtsauffassung des ZVA entspricht, erklärt ZVA-Geschäftsführer Dr. Jan Wetzel.

Redaktion: Warum ordnet die Stadt Homburg (Saar) die Schließung einer nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Filiale an?
Dr. Jan Wetzel: Die Handwerksordnung erlaubt, bei zulassungspflichtigen Gewerken wie dem Augenoptikerhandwerk die Fortsetzung eines Betriebs zu untersagen, wenn dieser entgegen handwerksrechtlichen Vorschriften ausgeübt wird. Eine zentrale Ausübungsvorschrift ist die Eintragung in die Handwerksrolle.

Zählt der remote beteiligte Meister denn gar nicht?
Glaubt man der Supervista AG, komme es nur auf den Ort an, an dem der digital zugeschaltete Meister ist, nicht auf den Ort des Kunden. Dem folgten die OVG-Richter aber aus mehreren Gründen nicht. Zum einen komme es auf die Anwesenheit und Mitwirkung des Kunden an, zum anderen müsse sich dieser in die Betriebsstätte begeben, weil dort die für die Refraktionsbestimmung erforderlichen Gerätschaften befinden. Die Betriebsstätte mit dem Kunden – nicht der Ort, an dem sich der Meister aufhält – sei auch derjenige, an dem die für die Durchführung der Refraktionsbestimmung maßgeblichen Umstände vorhanden seien. Als solche wertet das Gericht die richtige Platzierung des Kunden vor dem Phoropter und die Sicherstellung der fehlerfreien Funktion des Geräts.

Warum macht die Stadt kurzen Prozess und ordnet sofortige Vollziehung an?
In der Ausübung des Augenoptikergewerks entgegen einer solch zentralen Vorschrift sieht die Stadt Homburg (Saar) eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Denn die körperliche Unversehrtheit der Bürger ist ein wichtiges Gemeinschaftsgut. Wird also in einer nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Filiale refraktioniert, wertet die Stadt Homburg (Saar) dies als Risiko gesundheitlicher Nachteile durch eine entsprechend schlecht angepasste Brille. 

Was sagt das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes dazu?
Für die Richter hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt, dass die Remote-Technik gegenüber der herkömmlichen Refraktionsbestimmung messtechnische Abweichungen mit sich bringen kann. Die deswegen nicht korrekt angepassten Sehhilfen könnten direkte gesundheitliche Gefahren für die Kunden wie Schwindel oder Kopfschmerzen auslösen, aber auch indirekte Gefahren wie einen Unfall im Straßenverkehr. Damit überwiege das öffentliche Interesse an einer Betriebsuntersagung.

Ist das Verfahren damit beendet?
Nein. Die Zurückweisung der Beschwerde ist im einstweiligen Rechtsschutz zwar nicht mehr anfechtbar, es steht aber noch das sog. „Hauptsacheverfahren“ aus. Das beginnt nun wieder am Verwaltungsgericht des Saarlandes.  Im Gegensatz zum „Eilverfahren“ zuvor nehmen sich die Richter hier Zeit für eine umfassende juristische Prüfung. Diese kann sie zu einem anderen Ergebnis bringen als ihre bisherige Entscheidung. Erfahrungsgemäß ist die Wahrscheinlichkeit aber eher gering.

Ist dies das erste oder einzige Verfahren, weil eine Brilen.de-Filiale nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist?
Nein, zuvor gab es bereits eine Klage der Supervista AG gegen die Stadt Wilhelmshaven wegen einer angedrohten Filialschließung vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg. Nachdem dieses in einem Hinweis aber durchblicken ließ, dass die Klage keinen Erfolg haben werde, zog die SuperVista AG diese zurück, um einem negativen Urteil vorzukommen. Aktuell gibt es noch ein zweites Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf. Hier klagt die Supervista AG gegen die Handwerkskammer Düsseldorf. Diese hat ein brillen.de-Filiale, in der ein Augenoptikmeister beschäftigt ist und somit alle Voraussetzungen für eine Eintragung erfüllt, von Amts wegen eingetragen. Auch gegen diese Zwangs-Eintragung wehrt sich die Supervista AG.

 

Die Stellungnahme des ZVA
finden Sie hier zum Download.
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