Startseite » Urteil zu Brillen.de: Remote-Refraktion entbindet nicht der Zulassungspflicht für Hybrid-Filiale
Aus der Urteilsbegründung gehen zwei Punkte hervor, die auch der Rechtsauffassung des Zentralverbands der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) entsprechen:
Die Refraktionsbestimmung als wesentliche Tätigkeit des Augenoptikerhandwerks und Messung am Kunden wird dort ausgeübt, wo sich der Kunde befindet. Eine Refraktionsbestimmung im Remote-Verfahren kann zudem nach Ansicht der Richter nicht die Qualität bieten wie eine Refraktionsbestimmung durch einen Augenoptiker, der physisch anwesend ist.
Aus diesem Grund sieht das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes darüber hinaus eine Gesundheitsgefährdung durch fehlerhafte Messergebnisse in dem Konzept, das in der betreffenden Hybrid-Filiale eine Sehstärkenbestimmung per Video-Zuschaltung ohne vor Ort anwesenden Meister vorsieht.

Fachlich fundierte und gesundheitlich sichere Versorgung durch Meisterpräsenz
ZVA-Präsident Christian Müller hebt hervor: „Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt, was für die Augenoptik als Gesundheitshandwerk selbstverständlich ist: Die Ermittlung der Sehstärke ist demnach keine rein technische Rechenaufgabe, sondern eine Messung am Menschen. Der Kunde ist dabei nicht nur anwesend, sondern integraler Bestandteil.“ Nur im direkten, unmittelbaren Kontakt zwischen Augenoptikermeister und Kunde könnten Anamnese, Refraktion, Zentrierung und Anpassung fachgerecht ineinandergreifen. Jede dieser Tätigkeiten beeinflusse das Messergebnis und die spätere Verträglichkeit der Brille: „Eine fachlich fundierte und gesundheitlich sichere Versorgung mit individuellen Korrektionsbrillen setzt deshalb die persönliche Präsenz und Verantwortung des Meisters voraus. Digitalisierung kann unterstützen – sie ersetzt jedoch nicht die handwerkliche Kompetenz, Erfahrung und unmittelbare Qualitätskontrolle am Menschen“, so Christian Müller.
Handwerksausübung dort, wo sich der Kunde befindet
ZVA-Geschäftsführer Dr. Jan Wetzel ordnet das Urteil aus juristischer Sicht ein: „Das Oberverwaltungsgericht hat klargestellt: Maßgeblich für die handwerksrechtliche Einordnung ist der Ort, an dem die handwerkliche Leistung tatsächlich erbracht wird. Und dieser Ort ist dort, wo sich der Kunde befindet. Auch wenn ein Augenoptikermeister per Video zugeschaltet wird, findet die Refraktionsbestimmung rechtlich und tatsächlich in der Filiale statt. Denn der Kunde muss vor Ort anwesend sein und aktiv mitwirken – er ist Teil der Messung. Wo gemessen wird, wird Handwerk ausgeübt.“
Handwerksorganisation für fairen Wettbewerb und Rechtssicherheit
Der ZVA betrachtet das Vorgehen der Supervista AG, Augenoptik ohne anwesenden Meister und außerhalb des Handwerks anzubieten, seit Jahren als rechts- und wettbewerbswidrig. Mit einer umfangreichen rechtlichen und fachlichen Stellungnahme im März 2025 ist es dem Verband gelungen, die gesamte Handwerksorganisation hinter sich zu bringen und gemeinsam mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) diese Geschäftspraxis im Hinblick auf fairen Wettbewerb und Rechtssicherheit für die Augenoptikbetriebe zu prüfen und anzufechten.
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Quellennachweis Grafiken: Brillenstudie 2024, Institut für Demoskopie Allensbach/Grafik: ZVA
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