Der ZVA konnte erreichen, dass die Debeka Brillen bei einem Folgebezug, der länger als drei Jahre zurückliegt, auf Grundlage der Refraktionsbestimmung durch einen Augenoptiker(-Meister) erstattet. Aufgrund von Ausgabenerhöhungen im Bereich der Sehhilfen hatte die Debeka vor einigen Jahren ihre Leistungspraxis dahingehend umgestellt, dass grundsätzlich eine augenärztliche Verordnung als Grundlage für die Erstattung von Brillen gefordert wurde. Detaillierte Informationen zur Änderung der Erstattungspraxis der Debeka finden Sie im Folgenden als Download.