Gleitsichtbrillen aus dem Internet können eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellen

Der Zentralverband der Augenoptiker (ZVA) hat sich in dem Wettbewerbsverfahren gegen den Brillen-Internethändler Lensbest aus Kiel mit seiner Kernforderung in der zweiten Instanz durchgesetzt: Das Oberlandesgericht Schleswig erklärte in seinem Urteil vom 29. September, dass Gleitsichtbrillen, für deren Fertigung nur Daten des Brillenpasses einschließlich der Pupillendistanz als Basis vorliegen, ausschließlich dann  angeboten werden dürfen, wenn gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass ihre Benutzung im Straßenverkehr eine Gefahr darstellen kann.
 
Jedoch sah das Gericht keine Veranlassung, den Vertrieb von Gleitsichtbrillen durch Lensbest generell zu unterbinden, obwohl durch Gutachten belegt ist, dass diese online gehandelten Brillen zu Kopfschmerzen, Schwindel und Unwohlsein führen können.
 

Werbeaussagen für den Verbraucher nichtssagend

 
Im Ergebnis müsste diese Ansicht des Gerichts zukünftig für alle Online-Anbieter gelten und somit ein Warnhinweis Pflicht sein: Denn es ist technisch nicht möglich, alle relevanten Parameter für eine Anpassung einer Gleitsichtbrille im Internet zu ermitteln. Dennoch, so das Berufungsgericht, dürften diese auf einer unzureichenden Datenbasis hergestellten Gleitsichtbrillen sehr wohl als „hochwertig“ und „in Optikerqualität“ beworben werden, da diese Werbeaussagen für den Verbraucher nichtssagend seien.
 
„Es ist nicht nachvollziehbar, dass Gleitsichtbrillen von Lensbest, die auf einer objektiv unzureichenden Datengrundlage gefertigt werden, einerseits vollmundig beworben werden dürfen, andererseits vor ihrer Benutzung im Straßenverkehr gewarnt werden muss“, erklärt ZVA-Geschäftsführer Dr. Jan Wetzel. Aus diesem Grund wird die Entscheidung aus Schleswig im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof überprüft werden.
 
„Es geht nicht darum, den Internethandel von Brillen zu verbieten“, betont ZVA-Präsident Thomas Truckenbrod. Allerdings müssten gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Anbieter gelten: Die aus Gründen der Augengesundheit für Augenoptiker geltenden Qualitätsstandards gelten für alle Korrektionsbrillen, sie dürfen weder von den stationären Augenoptikern noch von den Online-Anbietern aus Kosten- oder Praktikabilitätsgründen missachtet werden. 
 
Truckenbrod: „Letztlich muss sich jeder Verbraucher selbst überlegen, ob er eine Brille im Internet kauft, die er möglicherweise für viele Bereiche des Lebens nicht nutzen kann. Jedenfalls sollte sich niemand durch vollmundige Anpreisungen diverser Onlineanbieter täuschen lassen. Die Gewähr, eine voll einsatzfähige Gleitsichtbrille zu erhalten, gibt es nur beim stationären Augenoptiker – online ist das nur per Zufall möglich.“
 
Ihr Ansprechpartner für Rückfragen:
Zentralverband der Augenoptiker
Ingo Rütten
Alexanderstraße 25a, 40210 Düsseldorf, 
Tel.: 0211/863235-0, Fax: 0211/863235-35
www.zva.de, presse@zva.de
13.10.2014
 

zur Übersicht der Presseinformationen