Neue Hilfsmittelrichtlinie – Sehhilfen – trat zum 13. September 2019 in Kraft

Am 20. Juni 2019 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine Hilfsmittelrichtlinie beschlossen, die es auch Augenoptikern ermöglicht, hochgradig fehlsichtige Personen, die gesetzlich versichert sind, ohne Mitwirkung eines Augenarztes mit Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe zu Lasten der Krankenkassen zu versorgen. Dieser Beschluss wurde am 12. September 2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat am Folgetag in Kraft. 

Die seit Jahren praktizierte Folgeversorgung über Berechtigungsschein mit Sehhilfen (Korrektionsgläsern, Kontaktlinsen, etc.) ist somit wieder explizit in der Hilfsmittelrichtlinie enthalten.

Deswegen ändert sich in der Praxis durch den Beschluss erst einmal wenig: Die bereits existierenden aktuellen Versorgungsverträge mit den AOK, den IKK und sehr vielen BKK geben Augenoptikern bereits heute die Möglichkeit, Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe im Rahmen einer Folgeversorgungen an gesetzlich Versicherten, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, ohne augenärztliche Mitwirkung abzugeben. Gleiches gilt für den zum 1. Oktober 2019 in Kraft tretenden Versorgungsvertrag mit der Knappschaft und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG).

Um diese Entscheidung zu ermöglichen, hat der ZVA umfangreiche Vorarbeiten geleistet, Gespräche geführt und vor allem eine umfangreiche Stellungnahme mit diversen Gutachten sowohl von Juristen als auch von Medizinern erarbeitet und dem G-BA übermittelt.