BGH: Streit um „Online-Brillen“ geht zurück an Vorinstanz

Im Rechtsstreit des Zentralverbandes der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) mit dem Kieler Internethändler 4Care GmbH folgte der Bundesgerichtshof (BGH) am vergangenen Donnerstag, den 3. November 2016, dem Revisionsantrag des ZVA und hob das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig-Holstein vom 29. September 2014 teilweise auf. Das OLG muss nun erneut entscheiden. 
 
Bereits seit vielen Jahren fordert der ZVA gleiche Bedingungen für alle Anbieter von (Gleitsicht-)Brillen. Zwei Aspekte stehen hierbei im Vordergrund:
 
1. Gleitsichtbrillen, die auf einer zu schmalen Datenbasis gefertigt werden, müssen potenzielle Kunden per Warnhinweis vorab auf ihre eingeschränkte Nutzbarkeit – beispielsweise im Straßenverkehr – hinweisen.
 
2. Online-Anbieter von Brillen sollten nicht mit Werbeaussagen werben dürfen, die ihre Produkte hinsichtlich der zu erwartenden Qualität in die Nähe der Brillen von stationären Augenoptikern rücken – beispielweise durch das Attribut „in Optiker-Qualität“.
 
Im ersten Punkt konnte der ZVA am 29. September 2014 vor dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein bereits einen Erfolg erzielen: Das Gericht verpflichtete den Kieler Internetanbieter 4Care, seine Gleitsichtbrillen künftig nur noch mit einem Warnhinweis anzubieten. Der Hinweis muss sich dabei auf die konkret angebotene Brille beziehen und darf keinesfalls den Eindruck erwecken, Gleitsichtbrillen stellten generell eine Gefahr im Straßenverkehr dar. Eine Revision ließ das OLG nicht zu. Eine Nichtzulassungsbeschwerde seitens der 4Care GmbH blieb erfolglos; das Urteil zum Warnhinweis war damit rechtskräftig.
 
Im zweiten Punkt entschied das Oberlandesgericht, dass die vom Verband monierten Werbeaussagen zulässig seien. Über den Weg der Nichtzulassungsbeschwerde befasste sich jedoch der BGH mit dem Anliegen des Verbandes, was zu der erneuten Verhandlung vor dem obersten deutschen Gericht am 3. November 2016 führte.
Die Karlsruher Richter hoben nun das Urteil des OLG Schleswig-Holstein teilweise auf und wiesen zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Werbeaussagen an die Vorinstanz zurück.
 
Der ZVA sieht sich in dem Richterspruch bestätigt: „Auch wenn uns bisher nur der Tenor des Urteils vorliegt und noch nicht die Urteilsbegründung, so können wir im Sinne des Verbraucherschutzes doch vorerst sehr zufrieden mit diesem Zwischenergebnis sein“, so ZVA-Geschäftsführer Dr. Jan Wetzel. „Wenn Gleitsichtbrillen nur auf einer derart schmalen Datenbasis gefertigt werden, dann muss dies zumindest in der Bewerbung der Produkte seinen Ausdruck finden. Nachdem der Bundesgerichtshof die Entscheidung hierüber an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, hoffen wir natürlich, dass auch das Oberlandesgericht dieser Einschätzung nun folgt.“ 
 
 
 
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08.11.2016